Richard Alzinger
Martin Alzinger
Am Gewerbering 14
D-84069 Schierling
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HRB-Nr: 16660
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1.1 Für Angebote und Lieferungen von AMB gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich, insbesondere telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
1.2 Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn AMB in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3 Angebote von AMB sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Zentrale bzw. der Geschäftsleitung von AMB oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden zustande.
1.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Mitarbeiter von AMB sind nicht berechtigt, die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.
2.1 AMB wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den Kunden übergeben und nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11. übereignen.
2.2 Der Zustand eines neuen Kaufgegenstandes ist vertragsgemäß, wenn dieser sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gegenständen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Kaufgegenstandes erwarten kann. Bei gebrauchten Kaufgegenständen kommt es für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden an. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder des Vertragesschlusses nicht erkennbare und im Kaufvertrag nicht festgehaltene Mängel aufweist.
2.3 Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Austauschteile und rekonditionierte Teile.
2.4 Ist der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt und wird AMB aus einem zum Zweck der Erfüllung der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 2.1 abgeschlossenen Deckungsgeschäft nicht bzw. nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, entfällt die Leistungsverpflichtung nach Ziffer 2.1 (Vorbehalt der Selbstbelieferung). AMB ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes zu informieren und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Vergütung sofort zurückzuerstatten.
2.5 Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bedürfen gemäß Ziffer 12.1 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.6 Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person ist und der Vertragsschluss weder seiner gewerblichen, noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).
3.1 Die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen und vom Kunden beizubringende Unterlagen, Freigaben, Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Fixge- schäfte werden nicht geschlossen.
3.2 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Werk verlassen oder AMB dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
3.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von AMB nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich AMB beim Eintritt eines dieser Ereignisse mit der Leistung in Verzug befindet.
3.4 Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß Ziffer 3.3 Satz 1 mehr als 6 Wochen an, sind AMB und der Kunde berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt in den in Ziffer 3.3 Satz 1 genannten Fällen ausgeschlossen. Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Kunden ist, dass er AMB schriftlich eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
3.5 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht bei AMB sind – auch soweit sie bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind – im Rahmen der Regelung in Ziffer 10. ausgeschlossen.
3.6 AMB ist zur vorzeitigen Leistung sowie zur Vornahme von Teilleistungen berechtigt. AMB ist berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.
4.2 Die Übergabe erfolgt an dem vertraglich vereinbarten Standort bzw. der im Vertrag genannten Niederlassung von AMB. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine eigene Gefahr und für Rechnung des Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das Gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. AMB bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart. Versandanweisungen des Kunden sind für AMB nur verbindlich, wenn sie von AMB schriftlich bestätigt worden sind.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder AMB zusätzliche Leistungen, wie z. B. Transport, übernommen hat.
4.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. Kosten der Lagerung bei AMB oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenser- satzanspruches gegen den Kunden bleibt unberührt.
4.5 Eine Transportversicherung wird AMB ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.
5.1 Soweit im Vertrag oder in der Bestätigung durch die Geschäftsleitung von AMB nicht schriftlich abweichend vermerkt, sind AMB zustehende vertragliche Forderungen spätestens 10 Tage nach Vertragsschluss bzw. nach den jeweils vereinbarten Teilzahlungsterminen, ohne Abzug zur Zahlung fällig. AMB ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung vorzunehmen.
5.2 Zahlungen müssen in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von AMB geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei AMB. Skontierungen darf der Kunde nicht eigenmächtig vornehmen.
5.3 Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet.
5.4 Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
5.5 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
6.1 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, ist AMB – unbeschadet weiterer
Rechte – berechtigt,
(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarung
außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen;
(2) Leistungen aus noch
nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;
(3) die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.)
geltend zu machen;
(4) gemäß Ziffer 7.1 vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat AMB Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch ebenfalls 12 % des rückständigen Betrages. Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass AMB kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.3 AMB behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.
7.1 AMB ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn
(1) der Kunde eine fällige Forderung innerhalb
einer ihm von AMB gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht oder mit dem Ausgleich einer
fälligen Forderung ganz oder teilweise in Verzug gerät oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt und den
betreffenden Betrag innerhalb einer ihm von AMB gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht;
oder
(2) der Kunde trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen – insbesondere die Regelung
unter Ziffer 11.3 dieses Bedingungen – verstößt; oder (3) eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
gegen ihn eingeleitet werden; oder
(4) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden gestellt wird, ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 11.1 besteht und dem Kunden der Kaufgegenstand noch nicht
übergeben wurde; oder
(5) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ab-
gewiesen oder das Insolenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wird.
7.2 Im Fall des Rücktritts hat AMB Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bis zur Geräterückgabe geschuldeten Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten sowie der vom Kunden geleisteten oder geschuldeten Anzahlung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht mindestens der Höhe des für den Zeitraum der Überlassung zu leistenden marktüblichen Mietzinses. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt vorbehalten. Der Anspruch vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass AMB kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden dadurch entstanden ist.
8.1 Gegenüber Ansprüchen von AMB kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
8.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von AMB und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9.1 AMB gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass der Kaufgegenstand frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist und die in Ziffer 2. vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hat AMB eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen, finden die nachfolgenden Bedingungen nur dann Anwendung, wenn der Kunde die ihm aus der Garantie zustehenden Ansprüche gegenüber AMB geltend gemacht und AMB die Ansprüche des Kunden nicht freiwillig oder nicht vollständig erfüllt hat.
9.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser AMB auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und – soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist – seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB nachgekommen ist. Außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber AMB anzeigt.
9.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der
aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
(1) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig
gemäß Ziffer 9.2 angezeigt wurden; oder
(2) der Käufer Vorschriften, Vorgaben vom AMB oder Bedienungsanleitungen
bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder
(3) der Kaufgegenstand
zuvor in einem vom AMB nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instandgesetzt, gewartet oder gepflegt
wurde; oder
(4) in den Kaufgegenstand von AMB nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut
wurden.
9.4 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist AMB nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann AMB die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des Kaufpreises entrichtet.
9.5 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10. zu verlangen, wenn AMB eine Nacherfüllung gemäß Ziffer 9.4 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von AMB gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschla- gen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde AMB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
9.6 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer 9.5 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegenständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.
9.7 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten an Stelle der Regelungen in Ziffer 9.2 bis 9.6 die gesetzlichen Bestimmungen.
9.8 Die in Ziffer 9.5 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verjähren in einem Jahr nach Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes. Gleiches gilt für einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung; Ziff. 9.4 bleibt jedoch unberührt. Ist der Kaufgegenstand neu, tritt die Verjährung vor Ablauf der Jahresfrist ein, wenn und sobald laut einem eventuell verbauten Betriebsstundenzähler 1.000 Betriebsstunden erreicht sind. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so tritt die Verjährung der Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen 2 Jahre nach der Übergabe/Ablieferung ein; für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in Satz 1. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit AMB einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.9 Die Verjährung der Mängelansprüche ist dann gehemmt, solange zwischen AMB und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnung von Mängelansprüchen durch AMB, spätestens jedoch 2 Monate nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer Partei.
9.10 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern AMB diese nicht arglistig verschwiegen. Für gebrauchte Kaufgegenstände können im Hinblick auf die Vereinbarungen unter Ziffer 2.2 keine Mängelansprüche geltend gemacht werden, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist oder eine schriftliche Zusage für die Übernahme von Mängelansprüchen durch AMB vorliegt.
9.11 Die Abtretung der in Ziff. 9.1 bis 9.10 bezeichneten Ansprüche bedarf der Zustimmung durch AMB.
10.1 Schadensersatzansprüche gegen AMB sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen.
10.2 AMB haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch für das Vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes im Sinne der Ziffer 2.3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. AMB haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.3 AMB schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von AMB übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von AMB grob fahrlässig eine Pflicht verletzt haben , die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. AMB haftet in gleicher Weise, wenn einer oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt haben und dem Kunden die Leistung durch AMB nicht mehr zuzumuten ist.
10.4 Für Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.2 haftet AMB der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziffer 10.3 genannten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzanspruches auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.
10.5 Schadensersatzansprüche gegen AMB verjähren in 6 Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht für die in Ziffer 10.2 und 10.3 genannten Ansprüche.
10.6 Soweit die Haftung von AMB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von AMB. Für die Verjährung persönlicher Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AMB gilt Ziffer 10.5 entsprechend.
11.1 AMB behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses bereits entstandenen Forderungen von AMB gegen den Kunden; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbeson- dere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach dem von AMB herausgegebenen Serviceplan hat der Kunde nach den Herstellervorgaben auf eigene Kosten durch AMB oder einen von AMB oder dem Hersteller anerkannten Betrieb rechtzeitig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
11.3 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur noch vorheriger schriftlicher Zustimmung von AMB berechtigt.
11.4 Für den Fall, dass der Kunde trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen die Regelungen in Ziffer 11.3 verstößt oder die Vorbehaltsware beim Kunden unterschlagen oder gestohlen wird oder in sonstiger Weise abhanden kommt, ist AMB berechtigt, eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen.
11.5 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z. B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an AMB ab; AMB nimmt die Abtretung an.
11.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von AMB hinzuweisen und AMB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AMB die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.
11.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, AMB nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt AMB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde AMB anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für AMB. Der Kunde tritt AMB auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; AMB nimmt die Abtretung an.
11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der AMB aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung von AMB gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist AMB auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die AMB aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten soweit teilbar nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.
11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Vorliegen eines der in Ziffer 6.1 oder 11.3 genannten Fälle – ist AMB berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und zwar ohne den Rücktritt zu erklären oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. AMB ist berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, wenn der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder dies geboten ist, um einen endgültigen Untergang oder Verlust der Ware zu verhindern. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bedingungen finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
11.10 Verlangt AMB die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Kaufvertrag. In den in Ziffer 11.9 genannten Fällen ist AMB berechtigt, die Vorbehaltsware nach Vorankündigung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder der DEKRA Automobil GmbH bzw. der TÜV GmbH zu verwerten. Im Fall des Ankaufs ist AMB berechtigt, dem Kunden eine Gutschrift über den Ankaufspreis zu erstellen. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15 % des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Verwertungskostenpauschale vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass AMB kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12.1 Sofern der Kunde seiner vertraglichen Abnahmepflicht nach Fälligkeit nicht nachkommt, ist AMB berechtigt, mit einer Fristsetzung von 3 Wochen zur endgültigen Abnahme der Ware aufzufordern und nach Ablauf dieser Frist die Ware anderweitig zu verwerten. AMB ist in der Folge berechtigt, einen pauschalen Schadenersatzbetrag in Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme in Rechnung zu stellen, dies als sogenannte Verwertungskostenpauschale. Die Verwertungskostenpauschale vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass AMB kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
13.1 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Hauptverwaltung/Geschäftsleitung von AMB schriftlich bestätigt werden.
13.2 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRADAbkommen) wird ausgeschlossen.
14.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und AMB geschlossenen Vertrag ist der Sitz der Hauptverwaltung/Geschäftsleitung von AMB in 84069 Schierling.
14.2 Gerichtsstand ist Ingolstadt: für Klagen des Kunden gegen AMB ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. AMB ist berechtigt, dem Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.
Stand: Oktober 2018
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